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Satzung des TSV Katzwang 05
Jugendordnung des TSV Katzwang 05
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Turn- und Sportverein Katzwang 1905 e.V. |
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A. Allgemeines
2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung 1977 (AO 1977) 2.) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Zur Durchführung der beschriebenen Aufgaben darf der Verein Vermögen ansammeln, Rücklagen bilden, Grundstücke erwerben und Anlagen errichten. Die Abteilungen können keine eigenen Vermögen bilden. 4.) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. 5.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 6.) Der Verein wird ehrenamtlich geführt. Er ist jedoch berechtigt, zur Durchführung seiner Aufgaben haupt- und nebenamtlich bezahlte Kräfte einzustellen.
7.) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. 2.) Alle Mitglieder, die sich keiner Abteilung anschließen, unterstehen unmittelbar dem Vereinsvorstand. 3.) Mit Genehmigung des Verwaltungsrates können neue Abteilungen
gebildet werden.
2.) Der Verein besteht aus: 3.) Aktive Mitglieder sind solche, die sich in einer oder mehreren Abteilungen sportlich betätigen. 4.) Passive Mitglieder sind solche, die den Zweck des Vereins fördern, ohne sportlich tätig zu werden.
5.) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere
Verdienste um den Verein und um den Sport im allgemeinen erworben haben.
Sie haben die Rechte der Mitglieder. 2.) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. 3.) Mit der Einreichung des Aufnahmegesuches unterwirft sich der Bewerber, für den Fall der Aufnahme, der Satzung.
4.) Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand. Er ist nicht verpflichtet,
Ablehnungsgründe bekannt zu geben. 2.) Die Mitglieder können die Einrichtungen des Vereins benützen, sofern dafür nicht noch der Anschluss an eine Abteilung des Vereins notwendig ist. 3.) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen der Satzung und der Abteilungsordnungen am Vereinsleben und an den allgemeinen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Der Vereinsvorstand bestimmt, ob dies den Mitgliedern unentgeltlich oder entgeltlich gestattet ist.
4.) Jedes Mitglied hat das Recht, sich jeder beliebigen Abteilung des Vereins
anzuschließen, soweit die vorhandenen Sportmöglichkeiten dies zulassen.
Bei Ablehnung entscheidet auf Antrag der Vereinsvorstand. 2.) Die Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen und die sportlichen Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern. 3.) Die Mitglieder haben alle Handlungen zu unterlassen, die das Ansehen des Vereins schädigen.
4.) Bei Bedarf sind die Mitglieder verpflichtet, nach ihren Fähigkeiten
Arbeitsdienst ohne Entgelt zu erbringen. Die Feststellung der Notwendigkeit sowie
weiterer Einzelheiten erfolgt durch Vorstand und Verwaltungsrat. Das Stundenmaß beträgt für das Mitglied pro Jahr höchstens 10 Stunden, ersatzweise des
Jugendmonatsbeitrags pro nichtgeleistete Stunde. Diese Regelung gilt nur für
aktive Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr bis zum 60. Lebensjahr. 2.) Die Aufnahmegebühr, den Mitgliedsbeitrag und die sonstigen Leistungen sowie deren Fälligkeit setzt die Mitgliederversammlung fest. 3.) Schüler und Studenten über 18 Jahre sowie wehrpflichtige Angehörige der Bundeswehr, Ersatzdienstleistende und Auszubildende werden in der Beitragszahlung auf Antrag den Jugendlichen unter 18 Jahren gleichgestellt. Jugendliche, die bis zum 18 Jahre im Familienbeitrag geführt wurden, werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres als Einzelmitglieder geführt. 4.) Beitragserleichterungen könne in sozialen Härtefällen gewährt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.
5.) Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und ununterbrochen
50 Jahre dem Verein angehören, sind auf Antrag beitragsfrei. 2.) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben, wobei der Austritt nur zum Ende des Kalenderhalbjahres (30.06 oder 31.12) mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig ist. 3.) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt schriftlich durch
Beschluss der
Verwaltungsrates 4.) Bleibt ein Mitglied mit mindestens 3 Monatsbeiträgen im Rückstand, so ist es zweimal zu mahnen. Haben die Mahnungen keinen Erfolg, so kann das Mitglied durch Beschluss des Vereinsvorstandes aus der Mitgliederkartei gestrichen werden. 5.) In allen Fällen des Ausscheidens aus dem Verein (Austritt, Ausschluss, Streichung aus der Mitgliederkartei, Tod) erlöschen alle Mitgliedsrechte, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitrags- oder sonstige Forderungen.
2.) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemäß §16.1 vertreten. 3.) Im Innenverhältnis sind die Vorstandsmitglieder zur Vertretung nur berechtigt, wenn die vorhergehenden Vorstandsmitglieder verhindert sind bzw. eine Vertretung durch die Vorstandschaft bestimmt wird. 4.) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
5.) Der Vorstand beschließt über:
6.) Der Vorstand schlägt vor 3.) Der Vorstand beruft den Verwaltungsrat ein und bestimmt die Tagesordnung. Der 1. Vorsitzende oder vertretungsweise ein anderes Vorstandsmitglied führt den Vorsitz. 4.) Die Sitzungen des Verwaltungsrates finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal vierteljährlich statt.
5.) Der Verwaltungsrat beschließt über:
6.) Jede Person hat bei Abstimmung nur eine Stimme. 2.) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vereinsvorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. Die Einladung erfolgt auf dem gleichen Weg wie bei einer Jahreshauptversammlung. 3.) über jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist und vom Versammlungsleiter gegengezeichnet wird. 4.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und wird vom 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung beschließt über der Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen, die Entlastung des Vorstandes, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, den Ältestenrat und die Revisoren. 5.) Anträge, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen, müssen 1 Woche vorher beim Vereinsvorstand eingereicht werden. Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens 4 Wochen vorher beim Vorstand eingereicht werden. Später einlaufende Anträge bleiben unberücksichtigt, wenn nicht die Dringlichkeit durch die Mitgliederversammlung anerkannt wird. Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge anerkannt werden. 6.) Zur Wahl können nur Personen vorgeschlagen werden, die anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. 7.) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nicht eine qualifizierte Mehrheit vorsieht, in allen Vereinsangelegenheiten, es sei denn, die Entscheidung ist anderen Organen übertragen. Bei Wahlen hat eventuell eine Stichwahl stattzufinden. 8.) Bei Satzungsänderung ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 9.) Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. 10.) Die Wahl des Vorstandes und der Verwaltungsratsmitglieder erfolgt auf zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. 11.) Die Mitglieder der Verwaltungsrates bzw. der erweiterten Verwaltungsrates bleiben bis zur Neuwahl im Amt. 12.) Für die Abteilungen gelten die Bestimmungen des § 18 analog. Ausgenommen sind alle die Satzung, die Beschlussmöglichkeiten der Mitgliederversammlung und der Verwaltungsrat betreffenden Punkte.
2.) Der Beschluss über eine Auflösung erfordert die Zustimmung von mindestens 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung zur ersten Versammlung und der Folgeversammlung hinzuweisen. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. 3.) Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen
ist dem Stadtrat Nürnberg mit der Maßgabe zuzuführen, es
weiterhin zur Förderung des Wohles der Allgemeinheit durch
die Pflege von Sport und Spiel zu verwenden. |
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Jugendordnung des Turn- und Sportverein Katzwang 05 e.V. |
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§1 Rechtsform, Mitgliedschaft
Der Vereinsjugendausschuss wird von der
Jugendversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt,
ausgenommen die Jugendleiter der Abteilungen. |
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