Satzung des TSV Katzwang 05
Jugendordnung des TSV Katzwang 05

Turn- und Sportverein Katzwang 1905 e.V.

Satzung des TSV 05 Katzwang e.V.

 

A. Allgemeines

§1 Name, Sitz und Rechtsform

Der Verein führt den Namen "Turn- und Sportverein Katzwang 1905 e.V.", abgekürzt: "TSV Katzwang 05 e.V."
Er hat seinen Sitz in Nürnberg-Katzwang und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Nürnberg eingetragen.

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1.) Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung des Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. Eine weitere wesentliche Aufgabe sieht der Verein in der sportlichen und charakterlichen Erziehung der Jugend. Gemeinschaftsgefühl, Kameradschaft und Toleranz sollen bei allen Mitgliedern gefestigt werden.

2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977)

§3 Durchführung und Erfüllung der Aufgaben

1.) Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch
- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport-, und Spielübungen
- Bereitstellung , Instandhaltung sowie Instandsetzung der Sportplätze und des Vereinsheimes sowie Turn- und Sportgeräte und der sonstigen Geräte
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
- Beteiligung an Verbands- und Freundschaftsspielen sowie an Sportveranstaltungen
- Förderung der sportlichen, ethischen und sozialen Entwicklung der Jugend im Verein. Sofern eine Vereinsjugendleitung existiert, wird diese Aufgabe vorwiegend von ihr wahrgenommen. Näheres regelt die Jugendordnung.
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

2.) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Zur Durchführung der beschriebenen Aufgaben darf der Verein Vermögen ansammeln, Rücklagen bilden, Grundstücke erwerben und Anlagen errichten. Die Abteilungen können keine eigenen Vermögen bilden.

4.) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

5.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6.) Der Verein wird ehrenamtlich geführt. Er ist jedoch berechtigt, zur Durchführung seiner Aufgaben haupt- und nebenamtlich bezahlte Kräfte einzustellen.

7.) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

§4 Gliederung des Vereins

1.) Der Verein unterhält nach Sportarten gegliederte Abteilungen. Diese sind im Rahmen der Satzung hinsichtlich des organisatorischen Aufbaus selbständig. Wirtschaftlich und verwaltungsmäßig unterstehen sie dem Vereinsvorstand.

2.) Alle Mitglieder, die sich keiner Abteilung anschließen, unterstehen unmittelbar dem Vereinsvorstand.

3.) Mit Genehmigung des Verwaltungsrates können neue Abteilungen gebildet werden.

§5 Vereinsfarben

Die Vereinsfarben sind rot-weiß.

§6 Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§7 Verbandzugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied der zuständigen Landes- und Fachverbände und als solches deren Satzungen und Ordnungen unterworfen. Der Verein und seine Mitglieder verpflichten sich, die von den Verbänden im Rahmen ihrer Befugnisse erlassenen Beschlüsse zu befolgen, ihre Entscheidungen anzuerkennen und die in den Statuten vorgesehenen Verträge zu schließen.


B. Mitgliedschaft

§8 Mitgliedsarten

1.) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.

2.) Der Verein besteht aus:
aktiven Mitgliedern
passiven Mitgliedern
Ehrenmitgliedern

3.) Aktive Mitglieder sind solche, die sich in einer oder mehreren Abteilungen sportlich betätigen.

4.) Passive Mitglieder sind solche, die den Zweck des Vereins fördern, ohne sportlich tätig zu werden.

5.) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein und um den Sport im allgemeinen erworben haben. Sie haben die Rechte der Mitglieder.

§9 Erwerb der Mitgliedschaft

1.) Die Aufnahme ist mit einem eigenhändig unterschriebenen Aufnahme-Vordruck des Vereins beim Vorstand zu beantragen.

2.) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

3.) Mit der Einreichung des Aufnahmegesuches unterwirft sich der Bewerber, für den Fall der Aufnahme, der Satzung.

4.) Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand. Er ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

§10 Rechte der Mitglieder

1.)Alle Mitglieder haben mit Vollendung des 18. Lebensjahres Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und sind wählbar.

2.) Die Mitglieder können die Einrichtungen des Vereins benützen, sofern dafür nicht noch der Anschluss an eine Abteilung des Vereins notwendig ist.

3.) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen der Satzung und der Abteilungsordnungen am Vereinsleben und an den allgemeinen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Der Vereinsvorstand bestimmt, ob dies den Mitgliedern unentgeltlich oder entgeltlich gestattet ist.

4.) Jedes Mitglied hat das Recht, sich jeder beliebigen Abteilung des Vereins anzuschließen, soweit die vorhandenen Sportmöglichkeiten dies zulassen. Bei Ablehnung entscheidet auf Antrag der Vereinsvorstand.

§11 Pflichten der Mitglieder

1.) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen sowie die Beschlüsse der Organe des Vereins zu befolgen.

2.) Die Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen und die sportlichen Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern.

3.) Die Mitglieder haben alle Handlungen zu unterlassen, die das Ansehen des Vereins schädigen.

4.) Bei Bedarf sind die Mitglieder verpflichtet, nach ihren Fähigkeiten Arbeitsdienst ohne Entgelt zu erbringen. Die Feststellung der Notwendigkeit sowie weiterer Einzelheiten erfolgt durch Vorstand und Verwaltungsrat. Das Stundenmaß beträgt für das Mitglied pro Jahr höchstens 10 Stunden, ersatzweise des Jugendmonatsbeitrags pro nichtgeleistete Stunde. Diese Regelung gilt nur für aktive Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr bis zum 60. Lebensjahr.
Familien werden als ein Mitglied gezählt. Innerhalb von Familien können Arbeitsleistungen von beliebigen Familienmitgliedern übernommen werden. Mitglieder der Herzgruppe sind ebenso wie Behinderte Familienmitglieder von dieser Maßnahme ausgeschlossen.

§12 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

1.) Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine Aufnahmegebühr und einen monatlichen, jeweils vorausbezahlten Beitrag zu entrichten (Bringschuld) sowie sonstige Leistungen zu erbringen.

2.) Die Aufnahmegebühr, den Mitgliedsbeitrag und die sonstigen Leistungen sowie deren Fälligkeit setzt die Mitgliederversammlung fest.

3.) Schüler und Studenten über 18 Jahre sowie wehrpflichtige Angehörige der Bundeswehr, Ersatzdienstleistende und Auszubildende werden in der Beitragszahlung auf Antrag den Jugendlichen unter 18 Jahren gleichgestellt. Jugendliche, die bis zum 18 Jahre im Familienbeitrag geführt wurden, werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres als Einzelmitglieder geführt.

4.) Beitragserleichterungen könne in sozialen Härtefällen gewährt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.

5.) Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und ununterbrochen 50 Jahre dem Verein angehören, sind auf Antrag beitragsfrei.

§13 Ruhen der Mitgliedschaft

Bei Mitgliedern, die mit Beitragszahlungen länger als 3 Monate im Rückstand sind, ruhen die Mitgliedsrechte. Sie könne so lange nicht ausgeübt werden, bis die Zahlungsverpflichtungen erfüllt sind.

§14 Verlust der Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Streichung in der Mitgliederkartei
d) Tod

2.) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben, wobei der Austritt nur zum Ende des Kalenderhalbjahres (30.06 oder 31.12) mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig ist.

3.) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt schriftlich durch Beschluss der Verwaltungsrates
a) wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Vereinssatzung verstoßen worden ist,
b) bei unehrenhaftem Betragen innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
c) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet der Verwaltungsrat.
Vorher ist dem betroffenen Mitglied die Chance zur Anhörung durch den Verwaltungsrat zu gewähren. Der Beschluss über einen Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

4.) Bleibt ein Mitglied mit mindestens 3 Monatsbeiträgen im Rückstand, so ist es zweimal zu mahnen. Haben die Mahnungen keinen Erfolg, so kann das Mitglied durch Beschluss des Vereinsvorstandes aus der Mitgliederkartei gestrichen werden.

5.) In allen Fällen des Ausscheidens aus dem Verein (Austritt, Ausschluss, Streichung aus der Mitgliederkartei, Tod) erlöschen alle Mitgliedsrechte, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitrags- oder sonstige Forderungen.


C Verwaltung des Vereins

§15 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Verwaltungsrat
c) die Mitgliederversammlung

§16 Der Vorstand

1.) Den Vereinsvorstand bilden
der 1. Vorsitzende
der 2. Vorsitzende
der 3. Vorsitzende
der Schatzmeister
der Schriftführer
ein Beisitzer.

2.) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemäß §16.1 vertreten.

3.) Im Innenverhältnis sind die Vorstandsmitglieder zur Vertretung nur berechtigt, wenn die vorhergehenden Vorstandsmitglieder verhindert sind bzw. eine Vertretung durch die Vorstandschaft bestimmt wird.

4.) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

5.) Der Vorstand beschließt über:
a) Organisatorische und verwaltungstechnische Verfahren im Verein
b) Beitragseinzugsverfahren und Beitragsstellungen
c) Etat und Sportbetriebskosten der Abteilungen
d) Anschaffung für der Sportbetrieb, die keiner Abteilung zugeordnet werden können bzw. die von allgemeinem Interesse sind
e) Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung der Sportflächen und des Sportheimes, sofern sie nicht vom Verwaltungsrat genehmigt werden müssen
f) Vergütung von Übungsleiter- bzw. Trainerleistungen
g) Anstellung von Mitarbeitern, deren Arbeitsverträge und Besoldung
h) Durchführung von abteilungsübergreifenden Veranstaltungen auf Vorschlag des Vergnügungsausschusses.
i) Abteilungsveranstaltungen, für deren Durchführung Kosten kalkuliert sind, die DM 5.000,- übersteigen
j) Werbemaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit
k) Aus- und Fortbildung von Mitgliedern und Mitarbeitern
l) Erstellung bzw. Änderung der für den gesamten Verein gültigen Geschäftsordnungen
m) Die abteilungsübergreifende Terminplanung (Vorstands- und Verwaltungsratsitzungen, Veranstaltungen, Feiern, Ehrungen, Übungsleitertreffen, Arbeitsdienste)
n) Streichung eines Mitgliedes aus der Mitgliederkartei
o) Einsatz von Arbeitsdiensten

6.) Der Vorstand schlägt vor
a) Baumaßnahmen
b) Beitragsumstellungen
c) Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein
d) Satzungsänderungen
e) Ernennungen zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden
f) Aufnahme von Darlehen bzw. Krediten und Übernahme von Bürgschaften
g) Vorgehensweise zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Abteilungen des Vereins
7.) Zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung des Grundbesitz ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der abgegeben, gültigen Stimmen erforderlich.

§17 Verwaltungsrat

1.) Den Verwaltungsrat bilden:
a) der Vereinsvorstand
b) die Leiter der Abteilungen oder deren Stellvertreter
c) der Beauftragte für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
d) der Beauftragte der Seniorengruppe oder dessen Stellvertreter
2.) Zum erweiterten Verwaltungsrat gehören und sind bei Bedarf einzuladen:
a) der 2. Schatzmeister
b) 3 Revisoren
c) der Ältestenrat (3 Mitglieder)
d) die Übungsleiter
e) die Beauftragten für Baumaßnahmen
f) der Vergnügungsausschuss-Vorsitzende
g) der Vereinsjugendleiter

3.) Der Vorstand beruft den Verwaltungsrat ein und bestimmt die Tagesordnung. Der 1. Vorsitzende oder vertretungsweise ein anderes Vorstandsmitglied führt den Vorsitz.

4.) Die Sitzungen des Verwaltungsrates finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal vierteljährlich statt.

5.) Der Verwaltungsrat beschließt über:
a) Angelegenheiten des internen Sportbetriebs, die nicht vom Vorstand geregelt werden können
b) die Unterhaltung und den Ausbau des vereinseigenen Besitzen einschließlich der Pachtflächen
c) Errichtung von Vereinsausschüssen
d) Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern auf Vorschlag der Vorstandschaft mit 3/4 Mehrheit
e) Mitwirkung bei Aufnahmen von Darlehen, Krediten und Übernahme von Bürgschaften. Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes bleibt unberührt.
f) das Stundenmaß bei Arbeitsdiensten

6.) Jede Person hat bei Abstimmung nur eine Stimme.

§18 Mitgliederversammlung

1.) Die Jahreshauptversammlung ist spätestens bis zum 31.03 jeden Jahres einzuberufen. Dies hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einladung kann durch die Vereinszeitung (Mitteilungsblatt von Katzwang) und durch Aushang in den vereinseigenen Informationskästen erfolgen.
Die Tagesordnung muss enthalten:
a) Jahresbericht des 1. Vorsitzenden oder seines Vertreters
b) Jahresbericht des Schatzmeisters und der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vereinsvorstandes
d) Neuwahlen, soweit satzungsmäßig notwendig und durch die Wahlordnung geregelt
e) Satzungsänderungen
f) Anträge

2.) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vereinsvorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. Die Einladung erfolgt auf dem gleichen Weg wie bei einer Jahreshauptversammlung.

3.) über jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist und vom Versammlungsleiter gegengezeichnet wird.

4.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und wird vom 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung beschließt über der Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen, die Entlastung des Vorstandes, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, den Ältestenrat und die Revisoren.

5.) Anträge, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen, müssen 1 Woche vorher beim Vereinsvorstand eingereicht werden. Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens 4 Wochen vorher beim Vorstand eingereicht werden. Später einlaufende Anträge bleiben unberücksichtigt, wenn nicht die Dringlichkeit durch die Mitgliederversammlung anerkannt wird. Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge anerkannt werden.

6.) Zur Wahl können nur Personen vorgeschlagen werden, die anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

7.) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nicht eine qualifizierte Mehrheit vorsieht, in allen Vereinsangelegenheiten, es sei denn, die Entscheidung ist anderen Organen übertragen. Bei Wahlen hat eventuell eine Stichwahl stattzufinden.

8.) Bei Satzungsänderung ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

9.) Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

10.) Die Wahl des Vorstandes und der Verwaltungsratsmitglieder erfolgt auf zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

11.) Die Mitglieder der Verwaltungsrates bzw. der erweiterten Verwaltungsrates bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

12.) Für die Abteilungen gelten die Bestimmungen des § 18 analog. Ausgenommen sind alle die Satzung, die Beschlussmöglichkeiten der Mitgliederversammlung und der Verwaltungsrat betreffenden Punkte.


D. Schlussbestimmungen

§19 Haftungsausschluss

Der Verein haftet für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei Ausübung des Sports, bei Benutzung der Anlagen, Einrichtungen und Geräten oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, nur, soweit diese durch die bestehenden Versicherung gedeckt sind.

§20 Auflösung des Vereins

1.) Über die Auflösung des Vereins kann nur die Hauptversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung entscheiden. In dieser Versammlung müssen mindestens 4/5 aller Mitglieder anwesend sein.

2.) Der Beschluss über eine Auflösung erfordert die Zustimmung von mindestens 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung zur ersten Versammlung und der Folgeversammlung hinzuweisen. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

3.) Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen ist dem Stadtrat Nürnberg mit der Maßgabe zuzuführen, es weiterhin zur Förderung des Wohles der Allgemeinheit durch die Pflege von Sport und Spiel zu verwenden.

§21 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen, die auf Veranlassung des Register-Gerichts oder einer anderen Behörde zu erfolgen haben, können vom Vereinsvorstand beschlossen werden.

§22 Inkrafttreten der Satzung

Die geänderte Satzung wurde von der Jahreshauptversammlung am 25. März 1994 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft
Nbg, 25. März 1994
Rudolf Lippl
1. Vorsitzender



Jugendordnung des Turn- und Sportverein Katzwang 05 e.V.

 

§1 Rechtsform, Mitgliedschaft

Die Jugendgruppe des TSV Katzwang 05 e.V. ist die Vereinigung aller jugendlichen Vereinsmitglieder und bildet eine organisatorische Einheit im Rahmen des Vereins. Als Jugendliche gelten die Mitglieder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr.

§2 Zweck der Vereinsordnung

Die Jugendordnung unterliegt der Satzung und Geschäftsordnung des Vereins. Sie regelt die besonderen und allgemeinen Belange der jugendlichen Vereinsmitglieder. Insbesondere will die Jugendgruppe die überfachliche Jugendarbeit und Jugendpflege im sportlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Zusammenwirken mit anderen gleichgesinnten Jugendlichen ohne Ansehen deren Herkunft, Abstammung sowie weltanschaulichen Standort fördern und unterstützen. Eine ideologische, parteipolitische, religiöse oder berufliche Ausrichtung der Jugendgruppe ist ausgeschlossen.
Die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Jugendgruppe durch Zuwendungen seitens des Vereins. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag ist nicht vorgesehen. Die Mittel der Jugendgruppe dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§3 Organe der Jugendgruppe

Organe der Jugendgruppe sind:
a) die Jugendversammlung
b) der Vereinsjugendausschuss

§4 Jugendversammlung

Die Jugendversammlung setzt sich aus den Vereinsjugendlichen zwischen dem vollendeten 11. und einschließlich 21. Lebensjahr sowie dem Vereinsjugendausschuss zusammen.
Die Jugendversammlung wir jährlich mindestens einmal unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Jugendversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vereinsjugendleiters und dessen Stellvertreters
b) Wahl der Vereinsjugendleiterin und deren Stellvertreterin
c) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes der Vereinsjugendleitung
d) Erteilung der Entlastung des Vereinsjugendausschusses
e) Beschlussfassung über eingereichte Anträge und Beratung über Veranstaltungen des Vereinsjugend
f) Änderung des Jugendordnung

§5 Vereinsjugendausschuss

Der Vereinsjugendausschuss setzt sich zusammen:
a) Vereinsjugendleiter
b) Vereinsjugendleiterin
c) stellvertretender Vereinsjugendleiter
d) stellvertretende Vereinsjugendleiterin
e) Kassierer
g) den Jugendleitern der Abteilungen
h) Beisitzer
Der Vereinsjugendausschuss hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Berichts der Vereinsjugendleitung
b) Förderung der Zusammenarbeit aller Abteilungen im Jugendbereich
c) Erstellung von Leitlinien für die Arbeit der Vereinsjugendleitung
d) Verwaltung des Jugendetats
e) Vorschläge für Aktivitäten im Jugendbereich
f) Die Jugendlichen beraten und unterstützen
g) Ständiger Kontakt zur Vorstandschaft der Vereins.

Der Vereinsjugendausschuss wird von der Jugendversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, ausgenommen die Jugendleiter der Abteilungen.

§6 Vereinsjugendleitung

Die Vereinsjugendleitung ist zuständig für die überfachliche Jugendarbeit im Verein. Zu ihren Aufgeben gehören insbesondere:
a) die überfachliche Betreuung der jugendlichen Vereinsmitglieder
b) die Koordinierung der gesamten Vereinsjugendarbeit
c) die Vertretung der Jugend im Verwaltungsrat des Vereins
d) die Vertretung der Vereinsjugend gegenüber Erziehungsträgern und Jugendverbänden
e) die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vereinsausschusses
f) Beantragung des Jahresetats der Vereinsjugend bei der Vorstandschaft

§7 Aufnahme der Abteilungen

Träger der sportlichen Betätigung der Jugendlichen im Verein sind die Abteilungen. Die Abteilungen wählen jeweils einen Jugendleiter, der sich der besonderen Belange der Jugendlichen in der Abteilung annimmt. Diese gewählten Vertreter sind gleichzeitig mit Sitz und Stimme Vertreter der Abteilungen im Vereinsjugendausschuss.

§8 Besondere Bestimmungen

a) Mitglieder des Jugendausschusses können älter als 21 Jahre sein
b) Für den Fall, dass ein Jugendausschuss gemäß § 5 dieser Jugendordnung nicht zustande kommt oder sich auflöst, übernimmt ein Vorstandsmitglied oder ein vom Vorstand beauftragtes Mitglied die Jugendleitung so lange, bis ein arbeitsfähiger Jugendausschuss die Aufgaben übernehmen kann.

§9 Inkrafttreten

Die Jugendordnung tritt mit Genehmigung durch den Verwaltungsrat in Kraft.
Nürnberg, den 07. März 1986